genossenschaftliche Pflichtprüfung

genossenschaftliche Pflichtprüfung
1. Begriff und rechtliche Grundlage: Die g.P. ist die gesetzlich vorgeschriebene  Jahresabschlussprüfung für Genossenschaften, geregelt in dem die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betreffenden Gesetz (Genossenschaftsgesetz). Jährliche  Prüfung bei einer Bilanzsumme über 2 Mio. Euro; andernfalls Prüfung mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr (§ 53 I GenG).
- 2. Gegenstand: Zu prüfen sind Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste, um die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung feststellen zu können. Im Rahmen der g.P. ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen (§ 53 II 1 GenG).
- 3. Besonderheiten: Die g.P. erfasst die Genossenschaft als Ganzes; sie ist nicht auf die im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung prüfungsrelevanten Bereiche beschränkt. Bei Prüfung der genossenschaftlichen Einrichtungen erfolgt auch eine Analyse und Beurteilung der betrieblichen Organisation und Leistungsfaktoren; die Prüfung der Vermögenslage entwickelte sich zu einer umfassenden Prüfung des Jahresabschlusses bei Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts unter eingehender Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse (einschließlich derer Entwicklung; vgl. § 53 II 2 GenG, §§ 316 III, 317 I 2, 3, II HGB). Der Prüfung unterliegen in diesem Zusammenhang auch Umfang, Entwicklung und Intensität der leistungswirtschaftlichen und mitgliedschaftlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Eine Überprüfung der Geschäftsführung erfolgt nicht nur auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen.
- 4. Probleme: Die g.P. soll dem Ziel dienen, ein Urteil darüber zu erlangen, ob der Vorstand seinen Grundauftrag zur bestmöglichen Förderung der Mitglieder erfüllt hat. Die Interessenwahrung der einzelnen Mitglieder stößt aber auf Probleme. Die Zielerreichung lässt sich aufgrund erheblicher Schwierigkeiten bei der Nutzenmessung und der gesetzlichen Eingrenzung des Prüfungsobjektes kaum exakt feststellen.
- 5. Prüfungsträger: Die g.P. wird durch einen  Prüfungsverband durchgeführt. Die Genossenschaft ist Pflichtmitglied des regionalen Genossenschaftsverbandes, dem auch die Prüfung obliegt (§ 54 GenG).

Lexikon der Economics. 2013.

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